3. Ausgangsgemäss wird die Klägerin für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 250.00 festzusetzen (Art. 48 Abs. 1 SchKG) und wird mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 450.00 verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Beklagten ist kein Aufwand entstanden. Eine Parteientschädigung ist demnach nicht zuzusprechen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 250.00 wird der Klägerin auferlegt und mit deren Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 450.00 verrechnet.