2.2. Die Klägerin bringt mit Beschwerde vor, es sei vergessen worden, die von der Beklagten an die F._____ AG ausgestellte Vollmacht der Vorinstanz zuzustellen. Sie sende diese daher nun ein und hoffe, die Rechtsöffnung könne erteilt werden. 2.3. Wie die Klägerin selbst eingesteht, wurde die Vollmacht vom 29. Mai 2020 im vorinstanzlichen Verfahren nicht eingebracht. Diese kann deshalb als im Beschwerdeverfahren unzulässiges Novum nicht berücksichtigt werden (vorstehend E. 1.1). Weitere Rügen wurden nicht vorgebracht (vgl. vorstehend E. 1.2). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.