2. 2.1. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen wie folgt: Provisorische Rechtsöffnung werde erteilt, wenn die Forderung des Gläubigers auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruhe (angefochtener Entscheid E. 3.4.1). Die Klägerin reiche eine "Lohnsummenmeldung / Beitragsabrechnung 2021" zu den Akten, auf welcher, bei einer effektiven Lohnsumme 2021 von Fr. 169'863.00 und einem Beitragssatz von 7.75 %, ein Betrag von Fr. 13'164.38 für das Jahr 2021, abzüglich bereits geleisteter Akontozahlungen, "anerkannt" werde. Die von der Klägerin eingereichten Beilagen -4-