3.2. Das Bezirksgericht Zurzach leitete die Rechtsmitteleingabe mit Schreiben vom 24. Oktober 2023 zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Aargau weiter. 3.3. Die Beklagte liess sich innert Frist nicht vernehmen. Das Obergericht zieht in Erwägung: