2. Die Entscheidgebühr von CHF 300.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 13. Oktober 2023 zugestellten Entscheid erhob die Klägerin mit Eingabe vom 18. Oktober 2023 (Postaufgabe) Beschwerde beim Bezirksgericht Zurzach und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Gewährung der provisorischen Rechtsöffnung. -3-