2. 2.1. Mit Rechtsöffnungsgesuch vom 5. September 2023 ersuchte die Klägerin beim Bezirksgericht Zurzach um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 8'514.35 nebst Zins zu 5 % seit 5. Mai 2022 sowie für die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 73.30, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. 2.2. Die Beklagte erstattete keine Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch. 2.3. Mit Entscheid vom 9. Oktober 2023 erkannte das Bezirksgerichtspräsidium Zurzach: " 1. Das Gesuch um Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamts C.___ (Zahlungsbefehl vom tt.mm.2023) wird abgewiesen.