2. Die Beklagte hat den ihr obliegenden Nachweis nicht erbracht, dass sie ihre Eingabe vom 10. Oktober 2023 samt Zahlungsbeleg für die Restforderung inkl. Zinsen und Kosten rechtzeitig vor der Konkurseröffnung an das Konkursgericht gesandt hatte, weshalb die Eingabe als nicht erfolgt zu gelten hat. Folglich hat sie durch ihre Zahlungssäumigkeit und durch ihre Nachlässigkeit, die erst nach der Vorladung zur Konkursverhandlung vorgenommene Zahlung dem Konkursgericht nicht mitzuteilen und sich über die Zahlung nicht auszuweisen, die Verfahren erster und zweiter Instanz verursacht und die entsprechenden Kosten zu tragen (Art. 68 SchKG i.V.m. Art. 52 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG).