1.2. Die Beklagte hat mit der Beschwerde den urkundlichen Nachweis erbracht, dass sie der Klägerin die noch offene Restforderung samt Zinsen und Kosten im Betrag von Fr. 15'477.80 am 11. Oktober 2023 und damit vor der am 17. Oktober 2023 um 08.00 Uhr erfolgten Konkurseröffnung bezahlt hat -4- (vgl. Details der Kontotransaktion der C._____). In Gutheissung der Beschwerde ist daher der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und das Konkursbegehren abzuweisen, ohne dass zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen von Art. 174 Abs. 2 SchKG erfüllt sind.