4. Die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 350.00 zusteht." 3. 3.1. Gegen diesen Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 21. Oktober 2023 (Postaufgabe) beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das Konkursbegehren sei abzuweisen. Ausserdem stellte sie das Gesuch, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. -3-