Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2023.231 (SG.2023.99) Art. 156 Entscheid vom 27. November 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiber Huber Klägerin A._____ S.A., […] Beklagte B._____ AG, […] Gegenstand Konkurs -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betrei- bungsamts Q._____ vom 14. April 2022 für eine Forderung von total Fr. 22'327.65. 1.2. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 3. Mai 2022 zugestellten Zahlungs- befehl keinen Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 2. August 2023 stellte die Klägerin beim Bezirksgericht Zofingen das Konkursbegehren, nachdem die Konkursandrohung der Be- klagten am 27. April 2023 zugestellt worden war und diese die in Betrei- bung gesetzte Forderung seither nicht vollumfänglich bezahlt hatte. 2.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen erkannte am 17. Oktober 2023: " 1. Über B._____ AG, […] wird mit Wirkung ab 17. Oktober 2023, 08:00 Uhr, der Konkurs eröffnet. 2. Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau, Amts- stelle Oberentfelden, beauftragt. Vorbehalten bleibt eine allfällige andere Zuweisung durch die leitende Konkursbeamtin. Das Konkursamt wird er- sucht, die Konkurseröffnung zu publizieren. 3. Die Gesuchstellerin haftet als Gläubigerin gemäss Art. 169 SchKG gegen- über dem Konkursamt Aargau für die Kosten, die bis und mit der Einstel- lung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen. 4. Die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gesuch- stellerin verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkurs- masse eine Forderung von Fr. 350.00 zusteht." 3. 3.1. Gegen diesen Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 21. Oktober 2023 (Postaufgabe) beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuhe- ben und das Konkursbegehren sei abzuweisen. Ausserdem stellte sie das Gesuch, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. -3- 3.2. Die Instruktionsrichterin des Obergerichts erteilte der Beschwerde mit Ver- fügung vom 26. Oktober 2023 die aufschiebende Wirkung. 3.3. Die Klägerin erstattete keine Beschwerdeantwort. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Be- schwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefoch- ten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO). Es handelt sich hierbei um vor dem angefochtenen erstinstanzlichen Entscheid entstandene Tatsachen und Beweismittel, die in diesem Entscheid nicht berücksichtigt wurden, weil sie dem erstinstanzlichen Gericht trotz der hier vorgeschriebenen Untersu- chungsmaxime (Art. 255 lit. a ZPO) nicht bekannt waren und auch nicht von einer Partei vorgebracht wurden. Als solche unechte Noven gelten Tatsa- chen, die bis zum Beginn der Urteilsberatung des Konkursgerichts einge- treten, aber im Entscheid nicht berücksichtigt worden sind. Inhaltlich kön- nen diese unechten Noven uneingeschränkt alle für das Konkursbegehren prozessrelevanten Tatsachen und Beweismittel umfassen (ROGER GI- ROUD/FABIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 19 zu Art. 174 SchKG). Unechte Noven sind zwingend innerhalb der Beschwerdefrist vorzubringen (BGE 139 III 491 E. 4.4). Gemäss Art. 172 Ziff. 3 SchKG weist das Kon- kursgericht das Konkursbegehren ab, wenn der Schuldner durch Urkunden beweist, dass die Schuld, Zins und Kosten inbegriffen, getilgt ist oder dass der Gläubiger ihm Stundung gewährt hat. Weist der Schuldner im Be- schwerdeverfahren nach, dass er die offene Schuld bereits vor der Kon- kurseröffnung bezahlt hat (bzw. eine Teilzahlung mit Stundung der Rest- schuld oder eine Stundung der Schuld vorliegt), prüft die Beschwer- deinstanz die Zahlungsfähigkeit des Schuldners nicht (GIROUD/THEUS SI- MONI, a.a.O., N. 19b zu Art. 174 SchKG). 1.2. Die Beklagte hat mit der Beschwerde den urkundlichen Nachweis erbracht, dass sie der Klägerin die noch offene Restforderung samt Zinsen und Kos- ten im Betrag von Fr. 15'477.80 am 11. Oktober 2023 und damit vor der am 17. Oktober 2023 um 08.00 Uhr erfolgten Konkurseröffnung bezahlt hat -4- (vgl. Details der Kontotransaktion der C._____). In Gutheissung der Be- schwerde ist daher der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und das Kon- kursbegehren abzuweisen, ohne dass zu prüfen ist, ob die Voraussetzun- gen von Art. 174 Abs. 2 SchKG erfüllt sind. 2. Die Beklagte hat den ihr obliegenden Nachweis nicht erbracht, dass sie ihre Eingabe vom 10. Oktober 2023 samt Zahlungsbeleg für die Restforderung inkl. Zinsen und Kosten rechtzeitig vor der Konkurseröffnung an das Kon- kursgericht gesandt hatte, weshalb die Eingabe als nicht erfolgt zu gelten hat. Folglich hat sie durch ihre Zahlungssäumigkeit und durch ihre Nach- lässigkeit, die erst nach der Vorladung zur Konkursverhandlung vorgenom- mene Zahlung dem Konkursgericht nicht mitzuteilen und sich über die Zah- lung nicht auszuweisen, die Verfahren erster und zweiter Instanz verur- sacht und die entsprechenden Kosten zu tragen (Art. 68 SchKG i.V.m. Art. 52 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Der Klägerin ist keine Parteient- schädigung zuzusprechen, da sie keine Beschwerdeantwort eingereicht hat. Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 17. Oktober 2023 aufgehoben und es wird erkannt: 1. Das Konkursbegehren wird abgewiesen. 2. Die Gesuchsgegnerin hat die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 zu bezah- len. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Beklagten auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: […] -5- Mitteilung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 27. November 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Huber