Dem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege kann nur entsprochen werden, wenn erstellt ist, dass der Gesuchsteller vom Ehegatten keinen Prozesskostenvorschuss erhältlich machen kann (BGE 4A_412/2008 Erw. 4.1). Demnach ist ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen, wenn nicht primär ein Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses gestellt wird oder aber dargelegt wird, weshalb auf ein Verfahren auf Zahlung eines solchen zu verzichten ist (vgl. Entscheid des Obergerichts, 2. Zivilkammer, vom 19. Dezember 2022 [ZOR.2022.22], Erw. 7.1.2; BGE 5A_556/2014 Erw.