es erschöpft sich in einer blossen Behauptung des Klägers, dass die Beklagte aus prozesstaktischen Gründen und lediglich für die Dauer des Ehescheidungsverfahrens nicht mehr Schicht arbeiten werde. Da weder bezüglich des Bedarfs noch des Einkommens der Beklagten von einer Veränderung zu Gunsten des Klägers auszugehen ist, erübrigt es sich, auf die Einwendungen der Beklagten einzugehen, wonach sich ihr Bedarf (neu) auf Fr. 7'140.00 belaufen und sie nur noch monatlich netto Fr. 6'689.21 resp. Fr. 6'545.95 verdiene (vgl. Berufungsantwort, S. 5 ff.). - 12 -