Er bringt erläuternd vor, es müsse neu von einem Einkommen der Beklagten von Fr. 7'561.00 (statt Fr. 6'950.00) ausgegangen werden, dies gestützt auf den Lohnausweis 2021. Dass die Beklagte nicht mehr Schicht arbeite und weniger verdiene, sei "auf ihren Wunsch mit Blick auf das Scheidungsverfahren" erfolgt und werde nach dessen Abschluss "mit grösster Wahrscheinlichkeit wieder rückgängig gemacht". Weiter macht der Kläger geltend, als Arbeitswegkosten dürften bei der Beklagten maximal Fr. 340.00 (GA) eingesetzt werden. Die VVG-Prä- mien seien nicht zu berücksichtigen. Ebenso wenig die Kreditraten von Fr. 307.95 für den Kredit vom 25. März 2022. Auch Teilzahlungen an die D.__