__ betreuen kann. Zwar war die Vorinstanz der Meinung, dass dieses unbestritten gebliebene Vorbringen der Beklagten (vgl. Klageantwort, act. 20 [der Kläger habe an der Einigungsverhandlung im Ehescheidungsverfahren ausgesagt, dass seine in der Nähe wohnende Mutter C._____ jederzeit unentgeltlich betreuen könne]) nicht berücksichtigt werden könne, weil Aussagen an der Einigungsverhandlung analog Art. 205 Abs. 1 ZPO im Entscheidverfahren nicht verwendet werden dürften (angefochtener Entscheid, Erw. 6.2). An diese rechtliche Beurteilung ist das Obergericht allerdings nicht gebunden (vgl. Erw. 1 in fine).