Dass dem Kläger die Bedeutung und Tragweite eines "hypothetischen" Einkommens nicht bekannt gewesen sein sollen, erscheint wenig glaubwürdig. Wäre dem (mangels Erläuterung durch das Eheschutzgericht im Rahmen der Vergleichsverhandlungen) tatsächlich so gewesen, hätte ein eigenverantwortlicher Kläger jedenfalls vor Unterzeichnung der Vereinbarung (in deren Ziff. 6 von der Anrechnung eines "hypothetischen" Einkommens ab 1. März 2021 die Rede ist) das Ehe- - 10 -