1]) - bei Eltern mit Betreuungsaufgaben (vgl. Ziff. 3.1 des Vergleichs) grundsätzlich ein Betreuungskonzept erfordert. Sollte die Kinderbetreuung im Rahmen der Vergleichsverhandlungen vom 6. November 2020 im Eheschutzverfahren tatsächlich nicht oder nur ungenügend thematisiert worden sein, wäre dem Eheschutzgericht diesbezüglich jedenfalls keine Verletzung seiner richterlichen Fragepflicht (Art. 56 ZPO) vorzuwerfen. Dass dem Kläger die Bedeutung und Tragweite eines "hypothetischen" Einkommens nicht bekannt gewesen sein sollen, erscheint wenig glaubwürdig.