Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Kläger angeblich den Wunsch resp. das Ziel hatte, an der Verhandlung seine Ehe zu retten. Es liegt einzig in der Verantwortung der Partei, wenn sie - aus welchen Gründen auch immer - im weiteren Verfahren auf eine anwaltliche Vertretung verzichtet. Im Übrigen darf es als allgemein bekannt gelten, dass die Verrichtung eines Vollzeitpensums - zu dessen Ausübung sich der Kläger im Vergleich vom 6. November 2020 nach Durchführung der Vergleichsgespräche aus freien Stücken verpflichtet hat (vgl. Ziff. 3.1 des Vergleichs [Prozessgeschichte Ziff. 1]) - bei Eltern mit Betreuungsaufgaben (vgl. Ziff.