2.4.2.3. Die Beklagte vermerkt in ihrer Berufungsantwort im Weiteren zurecht, dass dem Kläger aufgrund des der Eheschutzverhandlung vorangehenden Schriftenwechsels (SF.2020.19: Klage vom 26. Juni 2020, S. 2 und 5 f.; Klageantwort vom 23. Juli 2020, S. 3 f.) bekannt sein musste, dass an der (am 17. August 2020 auf den 6. November 2020 angesetzten) Eheschutzverhandlung die Trennungsfolgen thematisiert werden; dass der Kläger seinem Rechtsvertreter nichtsdestotrotz im August 2020 das Mandat entzogen hat, stellt keinen Grund dar, auf den rechtskräftigen Eheschutzentscheid zurückzukommen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Kläger angeblich den Wunsch resp.