2.4.2.2. Soweit der Kläger in seiner Berufung (teils wortwörtlich) seine Ausführungen vor Vorinstanz (Erw. 2.1 oben) wiederholt (Erw. 2.2.2 oben), mit welchen sich die vorinstanzliche Richterin bereits auseinandergesetzt hat (Erw. 2.2.1 oben), stellen diese Wiederholungen keine substantiierte Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen dar. Mit blossen Wiederholungen der eigenen Vorbringen vor erster Instanz, die von dieser bereits abgehandelt wurden, wird dem Begründungserfordernis nicht Genüge getan (HUNGERBÜHLER/BUCHER, in: DIKE-Kommentar ZPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N. 27 ff. zu Art. 311 ZPO).