2.4.2. 2.4.2.1. Der Kläger macht zusammengefasst geltend, es dürfe bei ihm nur von einem 60 %-Arbeitspensum ausgegangen werden, a) weil er den ihn zur Verrichtung eines 100 %-Pensums verpflichtenden Vergleich nicht unterschrieben hätte, wenn er entweder (was notwendig gewesen wäre) anwaltlich vertreten gewesen oder er richterlich auf die Betreuungsproblematik hingewiesen worden wäre, b) weil er nicht über die Bedeutung eines hypothetischen Einkommens aufgeklärt worden sei, c) weil er keine mit der Kinderbetreuung zu vereinbarende 100 %-Stelle gefunden habe, er C._____ persönlich betreuen dürfe, er keine Betreuung durch die Familie -9-