3.1.3). Die Vorinstanz hat nachvollziehbar und im Detail dargelegt, warum sie die Arbeitsbemühungen des Klägers als quantitativ und qualitativ ungenügend erachtet hat und hat dann daraus folgerichtig denn Schluss gezogen, dass der Kläger nicht hat dartun können, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, bei ernsthaften Arbeitsbemühungen eine 100 %-Anstellung zu einem Nettolohn von Fr. 3'500.00 gemäss Eheschutzentscheid zu finden (vgl. Erw. 2.2.1 oben). In seiner Berufung bestreitet der Kläger nicht, dass er sich nur ungenügend auf eine Vollzeitstelle beworben hat und dass er mit einer solchen Stelle Fr. 3'500.00 netto verdienen könnte (vgl. Erw. 2.2.2 oben).