Andernfalls steht aber die formelle Rechtskraft des Eheschutzentscheids einer Abänderung entgegen. Nebst anderen vorliegend nicht interessierenden Ausnahmen ist eine Abänderung grundsätzlich auch dort ausgeschlossen, wo - was die Beklagte allerdings nicht behauptet und deshalb nicht weiter zu vertiefen ist - die Parteien sich bei Abschluss einer Unterhaltsvereinbarung zur Bewältigung einer unsicheren Sachlage vergleichsweise auf den Sachverhalt verständigen, welcher der Unterhaltsberechnung zu Grunde zu legen ist (sog. caput controversum) (vgl. BGE 5A_325/2023 Erw. 3 mit Hinweisen).