2.3. 2.3.1. Eine Abänderung von Eheschutzmassnahmen im Scheidungsverfahren (Art. 276 ZPO) setzt eine Veränderung der Verhältnisse voraus (Art. 179 Abs. 1 ZGB). Verlangt ist eine wesentliche und dauernde Veränderung. Eine Abänderung ist ferner angebracht, wenn - wie der Kläger zutreffend ausführt - die tatsächlichen Umstände, die dem Massnahmeentscheid zu Grunde lagen, sich nachträglich als unrichtig erwiesen haben oder wenn sich der Entscheid nachträglich im Ergebnis als nicht gerechtfertigt herausstellt, weil dem Massnahmegericht die Tatsachen nicht zuverlässig bekannt waren. Andernfalls steht aber die formelle Rechtskraft des Eheschutzentscheids einer Abänderung entgegen.