mer wieder Angebote erhalten, diese aber ablehnen müssen. Im Gegensatz zur Beklagten habe er keine Familie in der Nähe, welche die Kinderbetreuung übernehmen könnte. Er könne C._____ nicht bei der Mutter oder Schwester der Beklagten lassen. Er habe realisiert, dass ein 100 %- Pensum nebst Kinderbetreuung nicht machbar sei. Damit sei irrelevant, ob er sich genügend auf 100 %-Stellen beworben habe. Der angefochtene Entscheid habe sich zudem nachträglich als nicht gerechtfertigt herausgestellt, weil aufgrund seiner Befragung an der Eheschutzverhandlung klar gewesen sei, dass er C._____ weiterhin selber betreuen möchte.