2.2.2. Der Kläger hält in der Berufung daran fest, dass er mit anwaltlicher Vertretung den Vergleich nicht unterschrieben hätte. Er sei ohne Anwalt an der Eheschutzverhandlung erschienen in der Hoffnung, er könne die Ehe retten, wenn er mit allem anderen einverstanden sei und finanziell keine Forderungen stelle. Es wäre eine anwaltliche Vertretung notwendig gewesen bzw. das Eheschutzgericht hätte ihn auf die Unmöglichkeit eines 100 % Jobs ohne Kinderbetreuung aufmerksam machen resp. ihn nach externen Betreuungsmöglichkeiten befragen müssen. Das Gericht sei einfach davon ausgegangen, dass er "irgendeine Betreuungsmöglichkeit" finde.