Er - damals nicht anwaltlich vertreten - habe erst später realisiert, dass ein 100 %-Job mit der Kinderbetreuung montags und dienstags nicht koordinierbar sei. Eine Abänderung sei angebracht, wenn (wie vorliegend) sich die dem Massnahmeentscheid zugrundeliegenden Sachumstände nachträglich als unrichtig erwiesen hätten oder sich der Entscheid nachträglich als unrichtig erweise bzw. sich im Ergebnis als nicht gerechtfertigt herausstelle, weil dem Massnahmegericht die Tatsachen nicht zuverlässig bekannt gewesen seien. Leider habe er bis dato noch keine Arbeit gefunden. Grundsätzlich suche er nur eine Teilzeitstelle, um C._____ wie bis anhin selber betreuen zu können, er werde aber seit April