2. 2.1. In erster Instanz hatte der Kläger vorgebracht, seit dem Vergleich im Eheschutzverfahren am 6. November 2020 lägen (unvorhersehbar) veränderte Verhältnisse vor. Damals seien die Parteien übereingekommen, dass C._____ zu 40 % von ihm und zu 60 % von der Beklagten bzw. von deren Familie betreut werde. Leider habe sich ihre Annahme, dass er ab 1. Mai 2021 100 % arbeiten und netto Fr. 3'500.00 verdienen werde, als unrealistisch erwiesen. Er - damals nicht anwaltlich vertreten - habe erst später realisiert, dass ein 100 %-Job mit der Kinderbetreuung montags und dienstags nicht koordinierbar sei.