Der Anteil des Gesuchstellers geht infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons. Der Gesuchsteller ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 123 ZPO). -4- 4. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 591.60 (1/3 von Fr. 1'774.90 [inkl. MwSt]) zu bezahlen." 4. 4.1. Gegen den ihm am 5. Oktober 2023 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheid erhob der Kläger am 16. Oktober 2023 fristgerecht Berufung mit den Begehren: