3.2. Mit Klageantwort vom 3. Juli 2023 beantragte die Beklagte die Klageabweisung "[u]nter Kosten Entschädigungsfolgen zu Lasten des [Klägers] in Höhe von mindestens CHF 2'000.00". 3.3. Mit Entscheid vom 23. August 2023 erkannte das Bezirksgericht Q._____, Präsidium des Familiengerichts u.a.: "2. Die Anträge Ziffer 3 und 4 des Gesuchs werden abgewiesen, sofern darauf einzutreten ist. 3. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'125.00 wird dem Gesuchsteller zu 2/3 mit Fr. 750.00 und der Gesuchsgegnerin zu 1/3 mit Fr. 375.00 auferlegt.