Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2023.230 (SF.2023.19) Art. 86 Entscheid vom 28. November 2023 Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Hess Kläger A._____, […] vertreten durch lic. iur. Therese Hintermann, Rechtsanwältin, Martin Disteli-Strasse 9, Postfach 768, 4601 Olten Beklagte B._____, […] vertreten durch Dr. iur. Gesine Wirth, Rechtsanwältin, Mellingerstrasse 2a, Postfach, 5401 Baden Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen während der Dauer des Scheidungsverfahrens (Abänderung Eheschutz) -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Im Eheschutzverfahren SF.2020.19 hatten die Parteien folgenden Ver- gleich geschlossen, welcher vom Gerichtspräsidium Q._____ am 6. November 2020 zum Urteil erhoben wurde: "[…] 3. 3.1. Die Ehegatten beantragen, sie seien berechtigt zu erklären, die Betreuung der […] Tochter [C._____, geb. tt.mm. 2018] wie folgt zu übernehmen: Bis Ende Dezember 2020 betreut der Gesuchsgegner [C.____ ] von Sonntagabend, 18.00 Uhr, bis Dienstagabend, 18.00 Uhr. Die Gesuchstel- lerin betreut [C._____] von Dienstagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr. Ab Januar 2021 betreut der Gesuchsgegner [C._____] von Sonntagabend, 18.00 Uhr, bis Dienstagabend, 18.00 Uhr. Die Gesuchstellerin betreut [C._____] von Dienstagabend, 18.00 Uhr, bis Freitagabend, 18.00 Uhr. Die Wochenenden (Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr) zu Ende der geraden Kalenderwochen verbringt [C._____] beim Gesuchsgegner, diejenigen zu Ende der ungeraden Kalenderwochen bei der Gesuchstellerin. 3.2. [übrige Modalitäten der "hälftigen Betreuung"] 3.3. [abweichende Vereinbarungen] 3.4. Diese Betreuungsregelung basiert auf der Annahme, dass beide Parteien ab 1. März 2021 100 % arbeitstätig sind. 4. 4.1. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin an [C._____ Unterhalt] monatlich […] ab 1. März 2021 Fr. 100.00, zuzüglich allfällige Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, zu bezahlen. 4.2. [Falls] der Gesuchsgegner monatlich regelmässig mehr als Fr. 4'000.00 netto verdient und bei der Gesuchstellerin während der Betreuungszeit des Gesuchsgegners (aktuell Montag und Dienstag) Betreuungskosten anfal- len, sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin an [C._____ Unterhalt] monatlich vorschüssig Fr. 300.00 zu bezahlen. 5. […] 6. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden Werten ausgegangen: -3- Gesuchstellerin: - Monatliche Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinder-/Ausbildungszulagen) Fr. 6'950.00 - Bedarf (inkl. Steuern) Fr. 4'448.05 - Vermögen Fr. 0.00 Gesuchsgegner: - Monatliches Nettoeinkommen bis 28. Februar 2021 (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinder-/Ausbildungszulagen) Fr. 2'810.00 - hypothetisches monatliches Nettoeinkommen ab 1. März 2021 (100 %; inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinder- / Ausbildungszulagen) Fr. 3'500.00 - Bedarf bis 28. Februar 2021 (exkl. Steuern) Fr. 3'100.05 - hypothetischer bedarf ab 1. März 2021 (inkl. Steuern) Fr. 3'210.00 - Vermögen Fr. 0.00 2. Seit dem 28. Juli 2022 (Postaufgabe) ist beim Bezirksgericht Q._____ das Ehescheidungsverfahren der Parteien rechtshängig (OF.2022.54). 3. 3.1. Mit Klage vom 30. Mai 2023 beantragte der Kläger beim Gerichtspräsidium Q._____ u.a., der von ihm an die Beklagte zu bezahlende Kinderunterhalt für C._____ von Fr. 100.00 zzgl. Kinderzulage (Ziff. 3) sei ab sofort aufzuheben. Die Beklagte sei zu verpflichten, ihm ab sofort für die Dauer des Verfahrens an C._____ Unterhalt monatlich Fr. 2'800.00 (Fr. 260.00 Bar- und Fr. 2'540.00 Betreuungsunterhalt) zu bezahlen (Ziff. 4). 3.2. Mit Klageantwort vom 3. Juli 2023 beantragte die Beklagte die Klageabwei- sung "[u]nter Kosten Entschädigungsfolgen zu Lasten des [Klägers] in Höhe von mindestens CHF 2'000.00". 3.3. Mit Entscheid vom 23. August 2023 erkannte das Bezirksgericht Q._____, Präsidium des Familiengerichts u.a.: "2. Die Anträge Ziffer 3 und 4 des Gesuchs werden abgewiesen, sofern darauf einzutreten ist. 3. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'125.00 wird dem Gesuchsteller zu 2/3 mit Fr. 750.00 und der Gesuchsgegnerin zu 1/3 mit Fr. 375.00 auferlegt. Der Anteil des Gesuchstellers geht infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons. Der Gesuchsteller ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 123 ZPO). -4- 4. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteient- schädigung von Fr. 591.60 (1/3 von Fr. 1'774.90 [inkl. MwSt]) zu bezah- len." 4. 4.1. Gegen den ihm am 5. Oktober 2023 in begründeter Ausfertigung zugestell- ten Entscheid erhob der Kläger am 16. Oktober 2023 fristgerecht Berufung mit den Begehren: "1. Ziffern 2, 3 und 4 des [angefochtenen Entscheids] seien aufzuheben. 2. Der gemäss Eheschutzentscheid […] an die [Beklagte] zu bezahlende Un- terhaltsbeitrag von CHF 100.00 für [C._____] sei ab 1. Juni 2023 aufzu- heben. 3. Die [Beklagte] sei zu verpflichten ab 01. Juni 2023 einen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'300.00 [CHF 380.00 Bar- und CHF 1'920.00 Betreuungsunter- halt] an den Beklagten zu bezahlen. 4. Dem Berufungskläger sei für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und [Rechtsverbeiständung] zu bewilligen." 4.2. Mit Berufungsantwort vom 30. Oktober 2023 beantragte die Beklagte die Abweisung der Berufung, "[unter Kosten und Entschädigungsfolgen in Höhe von mind. CHF 4'500.00 zu Lasten des Berufungsklägers". Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Mit der vorliegend zulässigen Berufung (Art. 308 ZPO) können beim Ober- gericht als Rechtsmittelinstanz (§ 10 lit. c EG ZPO) die unrichtige Rechts- anwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend ge- macht werden (Art. 310 ZPO). In der Berufungsbegründung hat sich der Berufungskläger mit der Begründung im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen auseinanderzusetzen (REETZ/THEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 3. Aufl., Zürich 2016, N. 36 zu Art. 311 ZPO; BGE 147 III 179 Erw. 4.2.1). Die Berufungsbeklagte kann in der Berufungsantwort (Art. 312 Abs. 1 ZPO) Kritik an den Erwägungen der Vorinstanz üben (vgl. REETZ/THEILER, a.a.O., N. 12 zu Art. 312 ZPO). Das Obergericht beschränkt sich grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und der Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen (vgl. BGE 142 III 413 -5- Erw. 2.2.4). Auch wenn hinsichtlich der (vorliegend strittigen) Kinderbe- lange (Kinderunterhalt) der Erforschungs- und der Offizialgrundsatz gelten (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO), haben die Parteien die erforderlichen tatsäch- lichen Grundlagen für die geltend gemachten Ansprüche darzutun und die Beweise für die vorgebrachten Tatsachen vorzulegen resp. zu beantragen (BGE 128 III 411 Erw. 3.2.1, 133 III 507 Erw. 5.4). Im Berufungsverfahren ist das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel grundsätzlich nur im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO möglich (BGE 138 III 625 Erw. 2.2). Diese Novenschranke gilt indes bei Kinderbelangen nicht (BGE 144 III 349 Erw. 4.2.1). In diesem Fall sind Noven bis zur Urteilsberatung zu berück- sichtigen (vgl. Art. 229 Abs. 3 ZPO; BGE 142 III 413 Erw. 2.3.6). Das Be- rufungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen (vgl. oben), weshalb es die Beru- fung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen kann, auch wenn mangels entsprechender Sachverhaltsrügen der Parteien im Berufungsverfahren der erstinstanzliche Entscheid in der Regel als Grundlage des Rechtsmittelverfahrens dient (BGE 144 III 394 Erw. 4.1.4; BGE 4A_397/2016 Erw. 3.1). 2. 2.1. In erster Instanz hatte der Kläger vorgebracht, seit dem Vergleich im Ehe- schutzverfahren am 6. November 2020 lägen (unvorhersehbar) veränderte Verhältnisse vor. Damals seien die Parteien übereingekommen, dass C._____ zu 40 % von ihm und zu 60 % von der Beklagten bzw. von deren Familie betreut werde. Leider habe sich ihre Annahme, dass er ab 1. Mai 2021 100 % arbeiten und netto Fr. 3'500.00 verdienen werde, als unrealistisch erwiesen. Er - damals nicht anwaltlich vertreten - habe erst später realisiert, dass ein 100 %-Job mit der Kinderbetreuung montags und dienstags nicht koordinierbar sei. Eine Abänderung sei angebracht, wenn (wie vorliegend) sich die dem Massnahmeentscheid zugrundeliegenden Sachumstände nachträglich als unrichtig erwiesen hätten oder sich der Entscheid nachträglich als unrichtig erweise bzw. sich im Ergebnis als nicht gerechtfertigt herausstelle, weil dem Massnahmegericht die Tatsachen nicht zuverlässig bekannt gewesen seien. Leider habe er bis dato noch keine Arbeit gefunden. Grundsätzlich suche er nur eine Teilzeitstelle, um C._____ wie bis anhin selber betreuen zu können, er werde aber seit April 2023 vom Sozialamt angehalten, sich (was unrealistisch sei) auch auf 100 %-Stellen zu bewerben. Damit könnte ihm nach einer Übergangsfrist ein hypothetisches Einkommen für ein 50 %-Pensum von Fr. 1'750.00 an- gerechnet werden, worauf aber aufgrund des fortgeschrittenen Schei- dungsverfahrens zu verzichten sei. Festzuhalten sei, dass er seit C._____ Geburt bis zur Trennung vereinbarungsgemäss 60 % gearbeitet habe, weil die Beklagte 100 % gearbeitet habe und die Parteien gewollt hätten, dass -6- C._____ während der Woche vom Vater betreut werde. Es gebe keinen Grund zum Nachteil der Tochter nun davon abzuweichen. 2.2. 2.2.1. Die Vorinstanz erwog, das Vorbringen des Klägers, er sei bei Unterzeich- nung des Vergleichs nicht anwaltlich vertreten gewesen und er habe erst später realisiert, dass eine 100 %-Anstellung mit der Kinderbetreuung nicht in Einklang zu bringen sei, überzeuge nicht. Die Notwendigkeit einer an- waltlichen Vertretung für die Beurteilung der Möglichkeit der Kinderbetreu- ung sei nicht ersichtlich. Da der Kläger nicht vorbringe, die Betreuungsmög- lichkeiten hätten sich anderweitig geändert, seien seine Suchbemühungen an einem 100 %-Pensum zu messen: Er habe nicht dartun können, dass es unrealistisch gewesen wäre, 100 % zu arbeiten und netto Fr. 3'500.00 zu verdienen. Seine Bewerbungen für Teilzeitstellen (Oktober 2022 bis März 2023) erschienen nicht als ernsthafte Suchbemühungen. Ab April 2023 habe der Kläger zwar nach Vollzeitstellen gesucht, jedoch nicht nach Tätigkeiten, bei jenen er über eine Ausbildung oder Arbeitserfahrung ver- füge. Dass er sich kaum im Pflegebereich beworben habe, sei wenig nach- vollziehbar, zumal er dort über eine Ausbildung und Arbeitserfahrung ver- füge und weil dort notorisch eine grosse Nachfrage bestehe. Blindbewer- bungen insbesondere bei fehlender Arbeitserfahrung oder Ausbildung (so im Detailhandel oder in der Gastronomie) - wie er sie getätigt habe - seien wenig erfolgsversprechend. Zusammenfassend vermöchten seine Arbeits- bemühungen quantitativ und qualitativ keine ernsthaften Suchbemühungen nachzuweisen. Damit habe der Kläger nicht dargelegt, dass es ihm trotz ernsthafter Bemühungen nicht gelungen sei, eine Vollzeitstelle für Fr. 3'500.00 netto zu finden. Damit fehle es an einem Abänderungsgrund. 2.2.2. Der Kläger hält in der Berufung daran fest, dass er mit anwaltlicher Vertre- tung den Vergleich nicht unterschrieben hätte. Er sei ohne Anwalt an der Eheschutzverhandlung erschienen in der Hoffnung, er könne die Ehe ret- ten, wenn er mit allem anderen einverstanden sei und finanziell keine For- derungen stelle. Es wäre eine anwaltliche Vertretung notwendig gewesen bzw. das Eheschutzgericht hätte ihn auf die Unmöglichkeit eines 100 % Jobs ohne Kinderbetreuung aufmerksam machen resp. ihn nach externen Betreuungsmöglichkeiten befragen müssen. Das Gericht sei einfach davon ausgegangen, dass er "irgendeine Betreuungsmöglichkeit" finde. Er habe auch die Bedeutung des hypothetischen Einkommens nicht erkennen kön- nen bzw. er sei nicht darüber aufgeklärt worden. Die Unterzeichnung der Vereinbarung könne ihm nicht vorgeworfen werden. Er sei (nur) mit dem Betreuungsmodell und Fr. 100.00 Unterhalt einverstanden gewesen. Es sei jetzt gekommen, wie es habe kommen müssen: Er habe keine mit der Kin- derbetreuung zu vereinbarende 100 %-Stelle gefunden. Er habe zwar im- -7- mer wieder Angebote erhalten, diese aber ablehnen müssen. Im Gegen- satz zur Beklagten habe er keine Familie in der Nähe, welche die Kinder- betreuung übernehmen könnte. Er könne C._____ nicht bei der Mutter oder Schwester der Beklagten lassen. Er habe realisiert, dass ein 100 %- Pensum nebst Kinderbetreuung nicht machbar sei. Damit sei irrelevant, ob er sich genügend auf 100 %-Stellen beworben habe. Der angefochtene Entscheid habe sich zudem nachträglich als nicht gerechtfertigt herausge- stellt, weil aufgrund seiner Befragung an der Eheschutzverhandlung klar gewesen sei, dass er C._____ weiterhin selber betreuen möchte. C._____ werde auf Seiten der Beklagten schon genug oft fremdbetreut, weshalb ihm zuzugestehen sei, C._____ selber zu betreuen. Wenn die Beklagte plötz- lich bereit sein sollte, ihre Familie für die Betreuung zur Verfügung zu stel- len, so wäre er damit nicht mehr einverstanden, da die Schwester der Be- klagten wieder eine Anzeige gegen ihn lanciert und er kein Vertrauen mehr in ihre Familie habe. Ihm dürfe nur ein Einkommen für ein 60 %-Pensum angerechnet werden. 2.3. 2.3.1. Eine Abänderung von Eheschutzmassnahmen im Scheidungsverfahren (Art. 276 ZPO) setzt eine Veränderung der Verhältnisse voraus (Art. 179 Abs. 1 ZGB). Verlangt ist eine wesentliche und dauernde Veränderung. Eine Abänderung ist ferner angebracht, wenn - wie der Kläger zutreffend ausführt - die tatsächlichen Umstände, die dem Massnahmeentscheid zu Grunde lagen, sich nachträglich als unrichtig erwiesen haben oder wenn sich der Entscheid nachträglich im Ergebnis als nicht gerechtfertigt heraus- stellt, weil dem Massnahmegericht die Tatsachen nicht zuverlässig bekannt waren. Andernfalls steht aber die formelle Rechtskraft des Eheschutzent- scheids einer Abänderung entgegen. Nebst anderen vorliegend nicht inte- ressierenden Ausnahmen ist eine Abänderung grundsätzlich auch dort aus- geschlossen, wo - was die Beklagte allerdings nicht behauptet und deshalb nicht weiter zu vertiefen ist - die Parteien sich bei Abschluss einer Unter- haltsvereinbarung zur Bewältigung einer unsicheren Sachlage vergleichs- weise auf den Sachverhalt verständigen, welcher der Unterhaltsberech- nung zu Grunde zu legen ist (sog. caput controversum) (vgl. BGE 5A_325/2023 Erw. 3 mit Hinweisen). 2.3.2. Liegt eine wesentliche und dauerhafte Veränderung (d.h. ein Abänderungs- grund, welcher vom Kläger glaubhaft zu machen ist [vgl. BGE 5A_297/2016 Erw. 2.2, 5A_299/2012 Erw. 3.1.2]) vor, so setzt der Richter den Unter- haltsbeitrag in pflichtgemässer Ausübung seines Ermessens neu fest. Hierzu sind auch die übrigen Berechnungselemente, die dem abzuändern- den Entscheid zugrunde lagen, auf den neuesten Stand zu bringen (vgl. BGE 5A_1005/2017 Erw. 3.1.1). Eine Anpassung des Unterhaltsbeitrags -8- rechtfertigt sich aber nur, wenn sich zwischen dem gestützt auf die verän- derten Tatsachen berechneten und dem ursprünglich festgesetzten Betrag eine Differenz von genügendem Ausmass ergibt (vgl. BGE 5A_515/2015 Erw. 3). Ein Entscheid über die Abänderung vorsorglicher Massnahmen im Unterhaltspunkt wirkt grundsätzlich nur für die Zukunft, d.h. ab Eintritt sei- ner formellen Rechtskraft. Die Änderung kann jedoch auf den Zeitpunkt der Einreichung des entsprechenden Gesuches zurückbezogen werden. Eine weitergehende Rückwirkung ist nur aus ganz besonderen Gründen möglich (vgl. BGE 111 II 103 Erw. 4; BGE 5A_263/2020 Erw. 3.3.3). 2.4. 2.4.1. Wurde einer Partei im abzuändernden Entscheid - wie vorliegend dem Klä- ger im Eheschutzentscheid vom 6. November 2020 - ein hypothetisches Einkommen in einer ihr als zumutbar und möglich erachteten Tätigkeit an- gerechnet, hat sie darzutun, dass sich die richterliche Prognose als unzu- treffend erwiesen hat. Sie hat substantiiert aufzuzeigen, dass es ihr (Zu- mutbarkeit vorausgesetzt) trotz ernsthaften und ausreichenden Bemühun- gen nicht gelungen ist, dieses hypothetische Einkommen zu erzielen. Ge- lingt ihr dies nicht, ist ihr – ohne Einräumung einer Übergangsfrist – das bisherige bzw. das dem abzuändernden Entscheid zugrunde gelegte hypo- thetische Einkommen anzurechnen (vgl. Entscheid des Obergerichts, 5. Zi- vilkammer, vom 2. Juni 2020 [ZSU.2019.183], Erw. 3.1.3). Die Vorinstanz hat nachvollziehbar und im Detail dargelegt, warum sie die Arbeitsbemü- hungen des Klägers als quantitativ und qualitativ ungenügend erachtet hat und hat dann daraus folgerichtig denn Schluss gezogen, dass der Kläger nicht hat dartun können, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, bei ernst- haften Arbeitsbemühungen eine 100 %-Anstellung zu einem Nettolohn von Fr. 3'500.00 gemäss Eheschutzentscheid zu finden (vgl. Erw. 2.2.1 oben). In seiner Berufung bestreitet der Kläger nicht, dass er sich nur ungenügend auf eine Vollzeitstelle beworben hat und dass er mit einer solchen Stelle Fr. 3'500.00 netto verdienen könnte (vgl. Erw. 2.2.2 oben). Es stellt sich nachfolgend die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob die Vorinstanz zu Un- recht von einem 100 %-Arbeitspensum ausgegangen ist. 2.4.2. 2.4.2.1. Der Kläger macht zusammengefasst geltend, es dürfe bei ihm nur von ei- nem 60 %-Arbeitspensum ausgegangen werden, a) weil er den ihn zur Ver- richtung eines 100 %-Pensums verpflichtenden Vergleich nicht unter- schrieben hätte, wenn er entweder (was notwendig gewesen wäre) anwalt- lich vertreten gewesen oder er richterlich auf die Betreuungsproblematik hingewiesen worden wäre, b) weil er nicht über die Bedeutung eines hypo- thetischen Einkommens aufgeklärt worden sei, c) weil er keine mit der Kinderbetreuung zu vereinbarende 100 %-Stelle gefunden habe, er C._____ persönlich betreuen dürfe, er keine Betreuung durch die Familie -9- der Beklagten wolle und C._____ bei der Beklagten schon genug oft fremdbetreut werde, und d) weil er realisiert habe, dass ein 100 %-Pensum nebst Kinderbetreuung nicht machbar sei (vgl. Erw. 2.2.2 oben). 2.4.2.2. Soweit der Kläger in seiner Berufung (teils wortwörtlich) seine Ausführun- gen vor Vorinstanz (Erw. 2.1 oben) wiederholt (Erw. 2.2.2 oben), mit wel- chen sich die vorinstanzliche Richterin bereits auseinandergesetzt hat (Erw. 2.2.1 oben), stellen diese Wiederholungen keine substantiierte Aus- einandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen dar. Mit blossen Wiederholungen der eigenen Vorbringen vor erster Instanz, die von dieser bereits abgehandelt wurden, wird dem Begründungserfordernis nicht Ge- nüge getan (HUNGERBÜHLER/BUCHER, in: DIKE-Kommentar ZPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N. 27 ff. zu Art. 311 ZPO). 2.4.2.3. Die Beklagte vermerkt in ihrer Berufungsantwort im Weiteren zurecht, dass dem Kläger aufgrund des der Eheschutzverhandlung vorangehenden Schriftenwechsels (SF.2020.19: Klage vom 26. Juni 2020, S. 2 und 5 f.; Klageantwort vom 23. Juli 2020, S. 3 f.) bekannt sein musste, dass an der (am 17. August 2020 auf den 6. November 2020 angesetzten) Eheschutz- verhandlung die Trennungsfolgen thematisiert werden; dass der Kläger sei- nem Rechtsvertreter nichtsdestotrotz im August 2020 das Mandat entzo- gen hat, stellt keinen Grund dar, auf den rechtskräftigen Eheschutzent- scheid zurückzukommen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Kläger angeblich den Wunsch resp. das Ziel hatte, an der Verhandlung seine Ehe zu retten. Es liegt einzig in der Verantwortung der Partei, wenn sie - aus welchen Gründen auch immer - im weiteren Verfahren auf eine anwaltliche Vertretung verzichtet. Im Übrigen darf es als allgemein bekannt gelten, dass die Verrichtung eines Vollzeitpensums - zu dessen Ausübung sich der Kläger im Vergleich vom 6. November 2020 nach Durchführung der Vergleichsgespräche aus freien Stücken verpflichtet hat (vgl. Ziff. 3.1 des Vergleichs [Prozessgeschichte Ziff. 1]) - bei Eltern mit Betreuungsauf- gaben (vgl. Ziff. 3.1 des Vergleichs) grundsätzlich ein Betreuungskonzept erfordert. Sollte die Kinderbetreuung im Rahmen der Vergleichsverhand- lungen vom 6. November 2020 im Eheschutzverfahren tatsächlich nicht oder nur ungenügend thematisiert worden sein, wäre dem Eheschutzge- richt diesbezüglich jedenfalls keine Verletzung seiner richterlichen Frage- pflicht (Art. 56 ZPO) vorzuwerfen. Dass dem Kläger die Bedeutung und Tragweite eines "hypothetischen" Einkommens nicht bekannt gewesen sein sollen, erscheint wenig glaubwürdig. Wäre dem (mangels Erläuterung durch das Eheschutzgericht im Rahmen der Vergleichsverhandlungen) tat- sächlich so gewesen, hätte ein eigenverantwortlicher Kläger jedenfalls vor Unterzeichnung der Vereinbarung (in deren Ziff. 6 von der Anrechnung ei- nes "hypothetischen" Einkommens ab 1. März 2021 die Rede ist) das Ehe- - 10 - schutzgericht um entsprechende Darlegungen bitten können. Dass der Klä- ger dies möglicherweise unterlassen hat, stellt keinen Abänderungsgrund dar. Mit seinem Einwand, er sei (nur) mit dem Betreuungsmodell und Fr. 100.00 Unterhalt einverstanden gewesen, ist der Kläger nicht zu hören. 2.4.2.4. Die Beklagte vermag sodann - wie schon in erster Instanz (act. 20) - in ihrer Berufungsantwort zu plausibilisieren, dass der Kläger (wie schon früher) während seiner arbeitsbedingten Abwesenheiten für C._____ Betreuung unentgeltlich auf die Familie der Beklagten zurückgreifen könnte. Soweit der Kläger neuerdings einwendet, er wolle seine Tochter nicht durch Fami- lienmitglieder der Beklagten betreuen lassen, weil er ihnen nicht mehr ver- traue, ist er damit nicht zu hören. Sein Verhältnis zur Familie der Beklagten (insbesondere zu deren Schwester) mag allenfalls getrübt sein. Allerdings ist nicht ersichtlich und wird auch vom Kläger nicht näher erläutert - inwie- fern deswegen (resp. generell wegen einer zusätzlichen Fremdbetreuung) das Kindeswohl der Tochter beeinträchtigt werden resp. gefährdet sein könnte. Ein Anspruch des Klägers auf persönliche Betreuung ergibt sich weder aus der von ihm behaupteten (von der Beklagten bestrittenen) bis- herigen Betreuung von C._____ noch aus den Eheschutzakten. Im Übrigen ist der Kläger darauf zu behaften, dass seine eigene Mutter, die im grenznahen Deutschland wohnt, C._____ betreuen kann. Zwar war die Vorinstanz der Meinung, dass dieses unbestritten gebliebene Vorbringen der Beklagten (vgl. Klageantwort, act. 20 [der Kläger habe an der Eini- gungsverhandlung im Ehescheidungsverfahren ausgesagt, dass seine in der Nähe wohnende Mutter C._____ jederzeit unentgeltlich betreuen könne]) nicht berücksichtigt werden könne, weil Aussagen an der Eini- gungsverhandlung analog Art. 205 Abs. 1 ZPO im Entscheidverfahren nicht verwendet werden dürften (angefochtener Entscheid, Erw. 6.2). An diese rechtliche Beurteilung ist das Obergericht allerdings nicht gebunden (vgl. Erw. 1 in fine). In BGE 2C_500/2020 hat das Bundesgericht unter Hin- weis auf die diesbezüglich kontroversen Lehrmeinungen offengelassen, ob für Äusserungen in der Einigungsverhandlung gemäss Art. 291 ZPO (ana- log Art. 205 Abs. 1 ZPO [Vertraulichkeit des Schlichtungsverfahrens]) Ver- traulichkeit besteht und deshalb eine Vertraulichkeitsverletzung durch die dortige Vorinstanz verneint. 2.4.2.5. Zusammenfassend sind damit Gründe, warum der Kläger entgegen dem Eheschutzentscheid vom 6. November 2020 keiner Vollzeiterwerbstätigkeit nachgehen könnte, nicht ersichtlich. Soweit der Kläger vorbringt, die ihm offerierten 100 %-Stellen habe er nicht bekommen resp. annehmen kön- nen, weil sie mit seinen Betreuungspflichten gegenüber C._____ (montags und dienstags) nicht kompatibel gewesen seien, stellt dies eine unbelegte Behauptung dar. - 11 - 2.5. 2.5.1. Es stellt sich die Frage, ob der Kläger einen (anderen) Abänderungsgrund (der die Aktualisierung der Unterhaltsberechnung rechtfertigen könnte; vgl. Erw. 3.2 oben), glaubhaft machen kann: Unter Hinweis auf die als Beru- fungsbeilage 13 eingereichte tabellarische "Unterhaltsberechnung" bezif- fert der Kläger den ihm seiner Meinung nach von der Beklagten ab 1. Juni 2023 zu bezahlenden Kinderunterhalt auf Fr. 2'300.00 (Fr. 380.00 Bar- und Fr. 1'920.00 Betreuungsunterhalt). Er bringt erläuternd vor, es müsse neu von einem Einkommen der Beklagten von Fr. 7'561.00 (statt Fr. 6'950.00) ausgegangen werden, dies gestützt auf den Lohnausweis 2021. Dass die Beklagte nicht mehr Schicht arbeite und weniger verdiene, sei "auf ihren Wunsch mit Blick auf das Scheidungsverfahren" erfolgt und werde nach dessen Abschluss "mit grösster Wahrscheinlichkeit wieder rückgängig ge- macht". Weiter macht der Kläger geltend, als Arbeitswegkosten dürften bei der Beklagten maximal Fr. 340.00 (GA) eingesetzt werden. Die VVG-Prä- mien seien nicht zu berücksichtigen. Ebenso wenig die Kreditraten von Fr. 307.95 für den Kredit vom 25. März 2022. Auch Teilzahlungen an die D._____ aufgrund der Kreditlimite bis Fr. 8'000.00 seien nicht notwendig. Der eingereichte Leasingvertrag sei unvollständig. Das Gefäl- ligkeitsschreiben ihres Schwagers, welcher der Klägerin am 20. August 2022 Fr. 3'600.00 geliehen haben solle, sei ebenso wenig zu berücksichti- gen, wie die angebliche Ratenzahlung für das Anwaltshonorar. 2.5.2. In Bezug auf das Einkommen des Klägers ist nach dem Gesagten nicht von einem Abänderungsgrund auszugehen (vgl. Erw. 2.3 und 2.4 oben). Zum nicht kommentierten Bedarf des Klägers in seiner Berechnungstabelle er- übrigen sich weitere Ausführungen (vgl. Entscheid des Obergerichts, 5. Zi- vilkammer, vom 9. August 2023 [ZSU.2023.67], Erw. 1.3). Auch dessen Er- läuterungen zum tabellarisch aufgeführten Bedarf der Beklagten sind nicht zu vertiefen, da der Kläger letztlich von einem Gesamtbedarf der Beklagten von beinahe unverändert Fr. 4'484.00 (vgl. Berufungsbeilage 13 und Ziff. 6 des Vergleichs [Prozessgeschichte Ziff. 1]) ausgeht. Bezüglich des Ein- kommens der Beklagten ist ebenfalls (jedenfalls zu Gunsten des Klägers) keine Veränderung auszumachen. Die Beklagte hat glaubhaft versichert, dass sie (anders als noch im Jahr 2021) keine Schichtarbeit mehr leistet und dies (entgegen den Mutmassungen des Klägers) auch nicht mehr vor- hat; es erschöpft sich in einer blossen Behauptung des Klägers, dass die Beklagte aus prozesstaktischen Gründen und lediglich für die Dauer des Ehescheidungsverfahrens nicht mehr Schicht arbeiten werde. Da weder bezüglich des Bedarfs noch des Einkommens der Beklagten von einer Ver- änderung zu Gunsten des Klägers auszugehen ist, erübrigt es sich, auf die Einwendungen der Beklagten einzugehen, wonach sich ihr Bedarf (neu) auf Fr. 7'140.00 belaufen und sie nur noch monatlich netto Fr. 6'689.21 resp. Fr. 6'545.95 verdiene (vgl. Berufungsantwort, S. 5 ff.). - 12 - 2.6. Der Kläger vermag somit eine wesentliche und dauerhafte Veränderung auch in zweiter Instanz nicht glaubhaft zu machen. Ebenso wenig gelingt es ihm plausibel darzutun, dass sich die dem Eheschutzentscheid zugrun- deliegenden Sachumstände nachträglich als unrichtig erwiesen hätten resp. dass der Eheschutzentscheid aufgrund von dem Eheschutzgericht nicht zuverlässig bekannten Tatsachen retrospektiv im Ergebnis unhaltbar wäre. Dies führt zur Abweisung der Berufung des Klägers. 3. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 (Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 8 und 11 Abs. 1 VKD) wird ausgangs- gemäss dem Kläger auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Zudem hat der Kläger der Beklagten ihre zweitinstanzlichen Anwaltskosten zu ersetzen, welche gerichtlich auf (gerundet) Fr. 1'346.00 festgesetzt (Art. 105 Abs. 2 ZPO) werden (Grundentschädigung für ein unterdurchschnittliches Abände- rungsverfahren Fr. 2'000.00 [§ 3 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AnwT]; Verhand- lungsabzug 20 % [§ 6 Abs. 1 und 2 AnwT]; Rechtsmittelabzug 25 % [§ 8 AnwT]; Auslagen pauschal Fr. 50.00 [§ 13 AnwT]; 7.7 % MwSt.). 4. Der Kläger beantragt (auch) für das Berufungsverfahren die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Die unentgeltli- che Rechtspflege ist subsidiär zum Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegenüber dem Ehegatten (BGE 142 III 39 Erw. 2.3). Dem Gesuch um Be- willigung der unentgeltlichen Rechtspflege kann nur entsprochen werden, wenn erstellt ist, dass der Gesuchsteller vom Ehegatten keinen Prozess- kostenvorschuss erhältlich machen kann (BGE 4A_412/2008 Erw. 4.1). Demnach ist ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen, wenn nicht primär ein Gesuch um Leistung eines Prozesskos- tenvorschusses gestellt wird oder aber dargelegt wird, weshalb auf ein Ver- fahren auf Zahlung eines solchen zu verzichten ist (vgl. Entscheid des Obergerichts, 2. Zivilkammer, vom 19. Dezember 2022 [ZOR.2022.22], Erw. 7.1.2; BGE 5A_556/2014 Erw. 3.2). Weder hat der Kläger einen Antrag auf Ausrichtung eines Prozesskostenvorschusses gestellt, noch hat er dargelegt, weshalb er auf einen solchen Antrag verzichtet bzw. weshalb ein Prozesskostenvorschuss nicht oder nur mit aussergewöhnlichen Schwierigkeiten einbringlich wäre. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist damit ohne Weiteres abzuweisen. - 13 - Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung des Klägers wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 wird dem Kläger auf- erlegt. 3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in gerichtlich festgesetzter Höhe von Fr. 1'346.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuern) zu bezahlen. 4. Das Gesuch des Klägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. Das diesbezügliche Verfah- ren ist kostenlos (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt über Fr. 30'000.00. - 14 - Aarau, 28. November 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Brunner Hess