3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Hälfte ihrer richterlich auf Fr. 2'230.00 festgesetzten Parteikosten (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer), somit Fr. 1'115.00, zu bezahlen. - 29 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)