1.2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit sie nicht infolge Rückzugs gegenstandslos geworden ist. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 2'000.00 wird zu drei Vierteln, mit Fr. 1'500.00, dem Beklagten und zu einem Drittel, mit Fr. 500.00, der Klägerin auferlegt, und mit dem vom Beklagten geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.00 verrechnet, so dass die Klägerin dem Beklagten Fr. 500.00 direkt zu ersetzen (Art. 111 ZPO).