5.4. Der Beklagte ist zudem zu verpflichten, der Klägerin die Hälfte ihrer Parteikosten zu bezahlen. Diese werden - ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 3'350.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT), einem Abzug von 20 % gemäss § 6 Abs. 2 AnwT (keine Verhandlung), einem Abzug von 25 % gemäss § 8 AnwT (Rechtsmittelverfahren), einer Auslagenpauschale von 3 % (§ 13 AnwT) und dem Mehrwertsteuerzuschlag von 7.7 % (im Jahr 2023 geltender Ansatz, da die Anwaltsleistungen ganz überwiegend noch in jenem Jahr erbracht wurden) - auf Fr. 2'230.00 festgesetzt. Das Obergericht erkennt: