5.2. Der Beklagte unterliegt mit seiner Berufung betreffend die ganz im Vordergrund stehenden Unterhaltsverpflichtungen ganz überwiegend, obsiegt aber zu einem gewissen Teil betreffend die Anrechnung der bereits von ihm erbrachten Unterhaltsleistungen; die eher nebensächlichen weiteren Punkte der Berufung (der Beklagte zog die Berufung betreffend das Fahrzeug […] sinngemäss zurück, er unterliegt bezüglich des Auskunftsbegehrens, betreffend die Bonusregelung sowie die Formulierung von Dis- positiv-Ziffer 6.2) fallen bei der Kostenverteilung nur wenig ins Gewicht.