Dem Beklagten ist es ohne Weiteres zumutbar, sich für die Dauer des Scheidungsverfahrens einmal jährlich darüber auszuweisen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe er einen Bonus erhalten hat. Auch die hälftige Teilung eines allfälligen Bonus ist nicht zu beanstanden. Die Berufung des Beklagten ist diesbezüglich abzuweisen. - 27 - 5. 5.1. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei als unterliegend. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO).