4.13.3. Die Auszahlung eines Bonus durch den Arbeitgeber setzt keine vertragliche Verpflichtung voraus, sondern kann auch freiwillig erfolgen (vgl. für Details STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, Arbeitsvertrag, 7. Aufl. 2012 N. 2 zu Art. 322d OR). Entsprechend lässt sich daraus, dass sich im neuen Arbeitsvertrag des Beklagten (Beilage 3 zur Eingabe vom 26. Juli 2023) keine Angaben zu einem Bonus finden, auch nicht darauf schliessen, dass kein solcher ausbezahlt wird. Dem Beklagten ist es ohne Weiteres zumutbar, sich für die Dauer des Scheidungsverfahrens einmal jährlich darüber auszuweisen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe er einen Bonus erhalten hat.