4.13. 4.13.1. Mit Dispositiv-Ziffer 7.2 verpflichtete die Vorinstanz den Beklagten für die Dauer des Scheidungsverfahrens, der Klägerin unaufgefordert jeweils spätestens per März des Folgejahrs die Hälfte seines im entsprechenden Jahr erhalten Bonus' unter Beilage des Lohnausweises zu überweisen, erstmals für das Jahr 2023 im März 2024. 4.13.2. Der Beklagte verlangt mit seiner Berufung (S. 15), diese Dispositiv-Ziffer sei zu streichen, da gemäss neuem Arbeitsvertrag ab 1. Oktober 2023 gar kein Bonus mehr von Seiten des Arbeitgebers geschuldet sei.