4.11.9. Weitere Zahlungen sind nicht an die Unterhaltsschuld des Beklagten anzurechnen, insbesondere nicht behauptete Ausgaben für Kleider und andere Gebrauchsgegenstände der Kinder. Der Beklagte hat seinen Unterhaltsbeitrag grundsätzlich durch Barzahlung zu leisten und nicht, indem er den Kindern Gegenstände kauft. 4.12. Die vom Beklagten für die Monate Januar bis Juli 2023 insgesamt geschuldeten Unterhaltsbeiträge belaufen sich auf Fr. 50'404.90 (7x [Betreuungsunterhalt 1'931.00 + Barunterhalt C._____ Fr. 3'349.35 + Barunterhalt D._____ Fr. 1'098.35 + Ehegattenunterhalt Fr. 822.00]).