4.11.7. Betreffend den Hypothekarzins und die Nebenkosten für die eheliche Wohnung berücksichtigte die Vorinstanz für den Zeitraum Januar – Juli 2023 mit Verweis auf Beilage 5 der Stellungnahme bereits geleistete Beträge von Fr. 4'221.10. Die in dieser Beilage enthaltenen Belege decken wiederum nur den Zeitraum bis Mai 2023 ab. Es sind zusätzlich die mit Berufungsbeilage 3 belegten Zahlungen von Fr. 3'462.20 am 30. Juni 2023 (Hypothekarzinsen), von Fr. 1'607.00 am 7. Juli 2023 (Nebenkosten), von Fr. 1'832.45 am 14. August 2023 (Hypothekarzinsen) sowie von Fr. 2'116.95 am 29. September 2023 (Hypothekarzinsen) zu berücksichtigen. - 25 -