Soweit die Klägerin einwendet, die in Berufungsbeilage 3 eingereichten Beilagen seien zum überwiegenden Teil vollkommen unlesbar (Berufungsantwort, S. 3), trifft dies nur bedingt zu: Pro Monat enthält die Beilage ein mit "[…]" überschriebenes Übersichtsblatt, darauf folgend ein Blatt, in welchem alle Belege zum betreffenden Monat sehr stark verkleinert und damit tatsächlich unleserlich abgedruckt sind, und dahinter dieselben Belege einzeln in lesbarer (Schrift-)Grösse. Auf diese Belege kann abgestellt werden. Dem Beklagten sind damit zusätzlich Zahlungen von Fr. 15'500.00 anzurechnen.