4.11.6. Im Weiteren hat die Vorinstanz gemäss E. 4.3.10.8 Zahlungen "an den Haushalt" der Klägerin (gemäss den ihr vorliegenden Belegen) nur von Januar bis Mai 2023 berücksichtigt. Mit der Berufung (Berufungsbeilage 3) belegt der Beklagte weitere Zahlungen an die Klägerin von je Fr. 3'500.00 am 31. Mai 2023 und 30. Juni 2023, Fr. 2'500.00 am 25. Juli 2023 sowie je Fr. 3'000.00 am 29. August 2023 und am 26. September 2023 (vgl. auch damit übereinstimmend Berufungsantwortbeilage 3).