4.11.5. Die Zahlungen an die Privatschulkosten von C._____ hat die Vorinstanz mit Verweis auf die Vorbringen des Beklagten mit Fr. 4'875.00 berücksichtigt (angefochtener Entscheid E. 4.3.10.17). Dies entspricht den Ausführungen in der Stellungnahme (S. 24, act. 39 Rückseite; Zahlungen von Fr. 2'925.00 im März 2023 und je Fr. 975.00 im April und Mai 2023). Die Klägerin bestätigt mit der Berufungsantwort (S. 14), dass der Beklagte bis Juli 2023 Fr. 6'825.00 bezahlt habe. Die Differenz von Fr. 1'950.00 erklärt sich dadurch, dass die Vorinstanz die Zahlungen des Beklagten von je Fr. 975.00 im Juni und Juli 2023 nicht berücksichtigt hat.