Er habe erst seine Zahlungen von Dezember 2022 bis April 2023 belegen können, weshalb er Belege für die Zahlungen von Mai bis September 2023 im Berufungsverfahren nachreiche. Die Vorinstanz hätte die von ihm im vorinstanzlichen Verfahren belegten Zahlungen umfassend berücksichtigen und nicht kürzen dürfen (Berufung S. 16 f.).