4.11.2. Der Beklagte macht mit seiner Berufung (sinngemäss) geltend, die Vorinstanz hätte über die bereits bezahlten Unterhaltsbeiträge nicht befinden sollen, da niemand einen diesbezüglichen Antrag gestellt habe. Er habe im Zeitraum Dezember 2022 bis September 2023 Fr. 56'989.00 an den Familienunterhalt bezahlt. Darüber hinaus habe er an die Kosten für die Privatschule von C._____ Fr. 6'825.00 bezahlt (8x Fr. 975.00). Damit habe er insgesamt sogar zu viel bezahlt. Er habe erst seine Zahlungen von Dezember 2022 bis April 2023 belegen können, weshalb er Belege für die Zahlungen von Mai bis September 2023 im Berufungsverfahren nachreiche.