schuldigten unter Berücksichtigung der genannten Beträge, für den Zeitraum vom 3. Januar 2023 bis zum 31. September 2023 ausstehende Unterhaltsbeiträge von Fr. 39'767.85 nachzuzahlen (angefochtener Entscheid E. 4.4.2 und Dispositiv-Ziffer 5).