4.11. 4.11.1. Die Vorinstanz rechnete dem Beklagten für den Zeitraum 3. Januar 2023 bis 31. Juli 2023 bereits geleistete Unterhaltsbeiträge von Fr. 24'798.15 an (angefochtener Entscheid E. 4.3.10 und 4.3.11). In der Periode vom 1. August 2023 bis zum 30. September 2023 rechnete die Vorinstanz dem Beklagten Hypothekarzinsen und Nebenkosten für die eheliche Wohnung von insgesamt Fr. 3'638.00 an. Insgesamt verpflichtete die Vorinstanz den Be- - 23 -