Demgegenüber betragen die familienrechtlichen Existenzminima Fr. 3'637.00 bei der Klägerin, Fr. 4'305.00 beim Beklagten, Fr. 3'215.00 bei C._____ und Fr. 1'058.00 bei D._____. Der Klägerin fehlen aus ihrem Einkommen somit Fr. 1'197.00 zur Deckung ihres familienrechtlichen Existenzminimums, weshalb (für beide Kinder zusammen) ein Betreuungsunterhalt in dieser Höhe festzusetzen ist. Das ungedeckte familienrechtliche Existenzminimum von C._____ beträgt Fr. 3'015.00 (Fr. 3'215.00 ./. Fr. 200.00), jenes von D._____ Fr. 858.00 (Fr. 1'058.00 ./. Fr. 200.00).