Daraus resultiert ein Unterhaltsanspruch der Klägerin im Umfang ihres Überschussanteils von Fr. 336.00, ein Betreuungsunterhalt (für beide Kinder zusammen) von Fr. 1'185.00 (bzw. gerundet je Fr. 593.00) und ein Barunterhalt für C._____ von Fr. 3'123.00 (Fr. 2'955.00 + 168.00) und für D._____ von Fr. 1'022.00 (Fr. 854.00 + Fr. 168.00). 4.10.5. Ab 1. Februar 2024 ist von unveränderten Einkommen auszugehen: Der Klägerin ist demnach ein Einkommen von Fr. 2'440.00 anzurechnen, dem Beklagten ein solches von Fr. 10'555.00 und den Kindern von (unumstritten) je Fr. 200.00.