Im Zeitraum vom 1. November 2023 bis zum 31. Januar 2024 ist der Klägerin demnach ein Einkommen von Fr. 2'440.00 anzurechnen, dem Beklagten ein solches von Fr. 10'555.00 und den Kindern von (unumstritten) je Fr. 200.00. Demgegenüber betragen die familienrechtlichen Existenzminima Fr. 3'625.00 bei der Klägerin, Fr. 4'553.00 beim Beklagten, Fr. 3'155.00 bei C._____ und Fr. 1'054.00 bei D._____. Die Klägerin fehlen aus ihrem Einkommen somit Fr. 1'185.00 zur Deckung ihres familienrechtlichen Existenzminimums (Fr. 3'625.00 ./. Fr. 2'440.00), weshalb (für beide Kinder zusammen) ein Betreuungsunterhalt in dieser Höhe festzusetzen ist.