Die gekürzten familienrechtlichen Existenzminima betragen sodann Fr. 3'261.00 bei der Klägerin, Fr. 3'821.00 beim Beklagten, Fr. 3'054.00 bei C._____ und Fr. 819.00 bei D._____. Der Betreuungsunterhalt (für beide Kinder) beträgt somit Fr. 3'261.00 und der Unterhaltsbeitrag für die Kinder entspricht ihrem ungedeckten Barbedarf von Fr. 2'854.00 für C._____ und Fr. 619.00 für D._____. Für die Zusprechung eines Ehegattenunterhalts verbleiben in diesem Monat keine Mittel. 4.10.4. Ab November 2023 steigt der Grundbetrag im Existenzminimum von D._____ um Fr. 200.00 und bei der Klägerin ist von ihrem neuen Erwerbseinkommen auszugehen.